H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 499
Unterhaltsaufwendungen, die nicht für den Ehegatten entstanden sind, dürfen nur dann als agB abgezogen werden, wenn eine zivilrechtliche Verpflichtung zum Unterhalt besteht.  Unverheiratete Personen, die zusammenleben, begründen deshalb allein noch keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 500
Der Einspruch richtet sich gegen die Kürzung der Unterhaltsaufwendungen durch die Ermittlung von fiktiven Einkünften der unterhaltenen Person (individuell angeben). Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist trotz der Unterstellung der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Aufgrund der Erwerbsobliegenheit besteht wohl die Verpflichtung fiktive Einkünfte hinzuzurechnen. Die von Ihnen vorgenommene Berechnung entspricht nicht de ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 501
Arbeitslohn liegt immer dann vor, wenn der ArbG als VN mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer der ArbN als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung erlangt. Fraglich ist allerdings, ob dieser Arbeitslohn st ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 502
Der Einspruch richtet sich gegen die Steuerpflicht für eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommene betriebliche Krankenzusatzversicherung. Aus dieser Versicherung hat der Arbeitnehmer als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistung, aber keinen Geldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der BFH hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höh ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 503
Verbindlichkeiten aus der Geltendmachung von Pflichtteilen (§§ 2303 ff.BGB) sind grds. als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist davon abhängig, dass er ggü. dem Erben geltend gemacht wird. Solange de ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2016 . Seite: 505
Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des nachträglich geforderten Pflichtteilsanspruchs (konkret darlegen). Die Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils stellt abweichend vom Zivilrecht bei der Erbschaftsteuer eine Verpflichtung dar, wenn der Pflichtteil geltend gemacht worden ist oder nunmehr nach dem Tod des Verpflichteten geltend gemacht wird. Der Erbe des Verpflichteten kann dann die Verb ...