H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 739
Das BVerfG hat die Rspr. des X. Senats zur Anwendung der vorläufigen Steuerfestsetzung, insb. nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen und eine entspr. Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.  Damit oder gerade deshalb haben sich in der Praxis die verfahrensrechtlichen Probleme zwisc ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 743
Der Einspruch richtet sich gegen die Gestaltung und Ausführung der Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid, der nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen ist. Durch die computergesteuerten Hinweise ist der Steuerbescheid unübersichtlich dargestellt: Vorläufigkeitsvermerke und Begründungen werden miteinander verbunden, so dass keine klare S ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 745
Generelle Praxis der FÄ ist es, bei einer LSt-Ap ust-rechtliche Tatbestände mit zu prüfen. Das FG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 2.4.2014  diese Praxis für rechtswidrig gehalten. Im konkreten Fall war ein Betriebs-FA für die LSt und ein anderes FA für die USt zuständig, ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 746
Der Einspruch richtet sich gegen die Prüfungsanordnung zur Lohnsteuer-Außenprüfung. Soweit in dieser Prüfungsanordnung Sachverhalte anderer Steuerarten geprüft werden sollen, so z.B. für die Umsatzsteuer, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig. Alternative 1 Das die Prüfungsanordnung ausstellende Finanzam ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 747
Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sind Gewinne aus Termingeschäften als Einkünfte aus KapV zu versteuern. Ungeklärt ist bisher, wie Verluste aus Termingeschäften zu berücksichtigen sind, wenn z.B. der Optionsinhaber das Optionsrecht verfallen lässt. Die FinVerw will weiterhin auch unter dem System der Abgeltungsteuer den Verfall eines Optionsrec ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 748
Der Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein erfolgloses Termingeschäft. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG sind Gewinne aus Termingeschäften als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Dementsprechend sind Verluste aus Termingeschäften zu berücksichtigen. Aufgrund der Änderung des Systems der Besteuerung dieser Einkü ...