H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 361
Soweit die gezahlte GewSt bei der ESt korrespondierend zu einer entsprechenden Ermäßigung führt, ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Schwieriger wird es, wenn die Stpfl. unterschiedliche Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsquellen beziehen. Hier stellt sich da ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 362
Der Einspruch richtet sich gegen die Berechnungsweise des Ermäßigungsbetrags für die gezahlte Gewerbesteuer. Die Formel in § 35 Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt, dass im Nenner alle positiven Einkünfte die Summe bilden. Das Finanzamt hat die gem. § 35 Abs. 1 S. 2 EStG zu ermittelnde Gewerbesteu ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 363
Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes.  Sie können aber auf Antrag aus Billigkeitsgründen in einem gesonderten Verfahren erlassen werden.   Das Sächsische FG jetzt in einem aktuellen Fall das beklagte FA zum Erlass verpflichtet.  Im konkreten Fall waren die Säumniszuschläge entstanden, weil weder das FA noch das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hatten, ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 364
Der Einspruch richtet sich gegen die Ablehnung des vollständigen Erlasses von Säumniszuschlägen. Rechtswidrig war sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen worden. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide lagen von Anfang an vor und haben sich durch die Aufhebung/Berichtigung der Steuerbescheide (individuell ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 365
Der VI. Senat des BFH (VI R 13/14) muss sich mit der Rückforderung falsch berechneter Gehaltsbestandteile bei einem beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer beschäftigen. Der Betriebsprüfer hatte Tantiemen und Urlaubsgelder (aufgrund von Rechenfehlern) nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, sondern als zu viel b ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 2014 . Seite: 31
Der VI. Senat des BFH  muss sich mit der Rückforderung falsch berechneter Gehaltsbestandteile bei einem beherrschenden Ges.-GF beschäftigen. Der Betriebsprüfer hatte Tantiemen und Urlaubsgelder (aufgrund von Rechenfehlern) nicht als vGA gewertet, sondern als zu viel bezahlten Arbeitslohn. Diesem Ergebnis ist das Nds. FG in einer aktuellen Entsc ...