H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 181
Bindungswirkung der Anrechnungsverfügung im Steuerbescheid für den Abrechnungsbescheid nach § 218 AO Eine Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Steuervorauszahlungen und anrechenbarer KSt ist ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Der AO-Anwendungserlaß wurde in diesem Punkt umfassend geändert (BMF BStBl I 1998, 630 ff.). Die Anrechnung von Steuern in einer Anrechnungsverfügung kann durch einen späteren Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nur dann geändert werd ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 184
Beweislastverteilung bei Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen Der BFH hat sich mit Urteil vom 19.5.1998  dazu geäußert, wen die Beweislast bei der Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 trifft. Die Leitthese dieses Urteils macht deutlich, daß das FA bei Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, daß die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 187
Kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO eine Umsatzsteuerschuld gem. § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative UStG erlassen werden, wenn tatsächlich ein Schaden für den Fiskus nicht entstanden ist? Der BFH hat mit Beschluß vom 15.10.1998  dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer im Billigkeitsverfahren möglich ist. Weiterhin sei zu klären, ob die Berichtigung dieser Rechnung zwingend voraussetzt, daß der Au ...

H.-P. Schneider, Lüneburg
Jahrgang: 1999 . Seite: 189
Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes zum PV (nichtunternehmerischer Bereich) oder zum Unternehmen Ein weiterer Vorlagebeschluß des BFH an den EuGH beschäftigt sich mit der Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes zum PV (nichtunternehmerischer Bereich) oder zum unternehmerischem Vermögen (BFH DStR 1998, 1958). Ein Unternehmer hatte sein Fahrzeug zu 70 % unternehmerisch und zu 30 % nichtunternehmerisch genutzt. Er konnte einen Vorsteuerabzug auf die AK nicht in Anspru ...