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Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 108
Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung vorsteuerunschädlicher als auch vorsteuerschädlicher Umsätze verwendet werden. Zur Anwendung der BFH-Urt. V R 43/03 und V R 43/06. BMF-Schr. v. 30.9.2008 - IV B 8 - S 7306/08/10001, BStBl I 2008, 896 I. Vorbemerkung 1. Grundsätze der Vorsteueraufteilung Ein Unternehmer, der die von anderen Unternehme ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 115
Umsatzsteuer: Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. BMF-Schr. v. 16.10.2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050, BStBl I 2008, 949 I. Vorbemerkung Die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken erweist sich in der jüngeren Vergangenheit immer mehr als " ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 125
1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind nicht abziehbar, wenn der Unternehmer diese zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, aber ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet (Rechtslage ab 1.4.1999). 2. Das Halt ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 133
Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen, Gebühren und Pauschalen durch Notare, RA und Angehörige verwandter Berufe. OFD Hannvover, Vfg. v. 13.10.2008 - S 7200 - 339 - StO 181, USt-Kartei ND § 10 Abs. 1 UStG S 7200 Karte 1 I. Vorbemerkung RA, Notare und Angehörige verwandter Berufe vereinnahmen v ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 138
Die Strafverfolgungsbehörden sind bei Eingang einer Selbstanzeige grds. berechtigt und verpflichtet, ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen nach § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO. Eine Strafverfahrenseinleitung, di ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2009 . Seite: 145
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO. 2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. BFH-Urt. v. 19.8.2008 - VII R 6/07, BStBl II 2008, 947 I. Vorbemerkung Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht versch ...

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