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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 1
Nicht nur Ende des Jahres 2020, sondern auch im Verlauf des Jahres 2020 erfolgte eine Vielzahl von Rechtsänderungen, die zumindest teilweise der Bekämpfung der Corona-Pandemie dienten. Im Einzelnen sind die folgenden Gesetze mit steuerlichen Änderungen zu nennen: Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken g ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg|Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2021 . Seite: 7
A. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) I. Ausländische Leistungen, die mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vergleichbar sind (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG) Nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG sind die mit den in § 3 Nr. 1 - 2 Buchst. d EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rech ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 105
Die Regelungen der EStDV wurden einerseits durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen"  und andererseits durch das JStG 2020  geändert. A. Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirtschaft (§ 8 c Abs. 2 S. 1 EStDV) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grds. ein (abweichendes ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 109
Die bisher im Billigkeitswege  gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird in das KStG überführt. I.R.d. JStG 2020  wird der Anwendungsbereich auf alle Wohnungslosen erweitert, so dass neben Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern z.B. auch Obdachlose von der Regelung erfasst werde ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 111
A. Hinzurechnung von Verlusten aus Beteiligungen an Personengesellschaften bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8 GewStG) § 8 Nr. 8 GewStG gewährleistet, dass sich Verluste eines Gewerbebetriebs im Inland nur einmal und nur in dem Gewerbebetrieb mindernd auf den Gewerbeertrag auswirken, in dem sie entstanden sind. Eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung wird vermieden, indem die Verlus ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2021 . Seite: 115
A. Grundlagen des Investmentsteuergesetzes Der deutsche Gesetzgeber hatte bereits mit dem Investmentsteuerreformgesetz  zum Jahreswechsel 2017/2018 eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Investmentfonds eingeführt.  Bis dahin wurde ein Investmentfonds als transparent behandelt. Folglich wurden die erzielten Erträge beim Gesellschaft ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2021 . Seite: 123
A. Mehr Zeit für Umwandlungen (§ 2 UmwStG) Bei Verschmelzungen und Spaltungen wird die Umsetzung der Maßnahme von einem sehr wichtigen Detail beherrscht. Als Anlage zur HR-Anmeldung ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers mit einzureichen. Für diese Bilanz gelten die handelsrechtlichen Vorschriften über die Aufstellung, Prüfung und Feststellung. Gem. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf der Stichtag der Schlussbi ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 127
A. Vorbemerkungen Durch das JStG 2020  hat es im USt-Recht tiefgreifende Änderungen gegeben.  Das UStG ist damit inzwischen fast genauso unübersichtlich geworden wie andere Steuergesetze. Allerdings - und das sei dem deutschen Gesetzgeber zugestanden - ist gerade im USt-Recht eine Änderung häufig nicht von ihm zu "verantworten", sondern es handelt sich um Vorgaben der EU, die von den Mitgliedstaaten innerhalb vorgegebener Fristen umzusetzen sin ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2021 . Seite: 185
A. Zuständigkeit in Wegzugsfällen (§ 19 AO) Durch das JStG 2020  wird § 19 Abs. 2 AO um einen Satz 3 wie folgt ergänzt: "Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte i.S.d. § 49 des EStG, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war." N ...

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