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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 1
1. Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendete ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2024 . Seite: 17
Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiege ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 33
1. Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt. 2. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typis ...

AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2024 S. 43: Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung i.R.e. Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus VuV Fremdwährungsverlust bei Endtauschzahlung i.R.e. Zins-Währungs-Swaps bei den Einkünften aus VuV Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2024 . Seite: 43 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Muss der Steuerpflichtige bei Beendigung eines Zins-Währungs-Swaps eine Endtauschzahlung in fremder Währung erbringen und muss er dafür wegen nachteiliger Änderung des Umtauschkurses einen höheren Betrag in Euro aufwenden, als er von der Gegenseite bekommt, kann er den Differenzbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. BFH-Urt. v. 20.6.2023 - IX R 15/21, BStBl II 2023, 74 I. Vorbemerkungen 1. Verluste bei Fremdwährungsdarlehen i.Z.m. Überschusseinkünften Kreditkonditionen unterscheiden sich weltweit z.T. erheblich. Mit Blick auf die Zinssätze kann es daher z.B. günstiger sein, eine Finanzierung aufgrund besserer Konditionen mit einer Schweizer Bank abzuschließen. Die Darlehensgewährung und -rückzahlung erfolgt dann jedoch regelmäßig in einer anderen Währung, sodass sowohl hinsichtlich der aufzubringenden Zinszahlungen als auch der Ablösung bei Endfälligkeit ein zusätzliches Währungs- risiko besteht. Dient die Finanzierung der Erzielung von Überschusseinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG, insb. dem Erwerb eines Vermietungsobjekts, stellt sich die Frage nach der Abzugsfähigkeit evtl. Mehraufwandes aufgrund von Währungsschwankungen als Werbungskosten i.Z.m. diesen Einkünften. Hinsichtlich der Zinszahlungen handelt es sich zweifelsfrei um Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG, die sich in der entsprechenden Höhe umgerechnet in EUR zum Kurs im jeweiligen Zahlungszeitpunkt steuerlich auswirken. Mit der Frage von substanziellen Währungsverlusten bzgl. des Fremdwährungsdarlehens hat sich der BFH bereits mehrfach beschäftigt. Danach sind Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen - auch ab 2009 - bei den Einkünften aus VuV nicht als Werbungskosten abziehbar.  Dies gilt auch für entsprechend höhere Tilgungsleistungen.  Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das finanzierte WG bleiben ebenfalls unberührt. Beratungshinweis: Folgewirkung bei Umschuldung Die Nichtabziehbarkeit von Währungsverlusten wirkt sich im Falle einer Umschuldung in der Folge auch auf die Behandlung der Finanzierungszinsen aus dem Umschuldungsdarlehen aus - unabhängig, ob dies ein Fremdwährungs- oder Eurodarlehen ist. Nimmt der Stpfl. ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.  2. Verlustberücksichtigung nach §§ 20, 23 EStG? Die Nichtberücksichtigung der substanziellen Währungsverluste im Bereich der Werbungskosten wirft die Frage auf, ob eine Berücksichtigung der Verluste nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Betracht kommt. Beides ist zu verneinen: Die Berücksichtigung von Verlusten nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG scheitert bereits daran, dass es sich bei einem Darlehen nicht um eine Kapitalanlage handelt und somit mangels Erzielung von Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch die Berücksichtigung eines Substanzverlustes nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ausscheidet. Ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG liegt bei einer (einfachen) Darlehensaufnahme ebenfalls nicht vor. Ein Verlust nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines WG i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar.  Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung. Die Rückzahlung eines Fremdwährungsdarlehens innerhalb eines Jahres seit Abschluss des Darlehensvertrages führt damit nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.  Dementsprechend ist auch ein Währungsgewinn nicht steuerbar. 3. Swap-Geschäfte  Sog. Swap-Geschäfte („Tausch“-Geschäfte) werden i.d.R. mit dem Zweck abgeschlossen, Zins- bzw. Währungsrisiken zu reduzieren (sog. Zins- bzw. Währungsswaps). Durch einen Zinsswap kann z.B. ein eigentlich variabler Zinssatz faktisch durch einen festen Zinssatz ausgetauscht werden. Das Swap-Geschäft wird im Fall der Absicherung zusätzlich zu einem Grundgeschäft abgeschlossen. Beratungshinweis: Kündigung des bestehenden und Abschluss eines neuen Darlehens als Alternative Der Stpfl. hätte grds. die Handlungsalternative, das bestehende Darlehen zu tilgen und ein neues Darlehen aufzunehmen und dieses an die Stelle des bisher bestehenden treten zu lassen. Hiermit wären jedoch erhebliche Transaktionskosten (u.a. Vorfälligkeitsentschädigungen) verbunden, sodass diese Möglichkeit wirtschaftlich häufig nicht sinnvoll ist. Bei einem Währungsswap erfolgt ein Tausch von Zinszahlungen und Kapitalbeträgen in unterschiedlichen Währungen. Hierbei ist die Art der Verzinsung identisch (also variable gegen variable oder fixe gegen fixe Vergütung). Damit wird es möglich, die Wechselkursrisiken zu begrenzen. Bei einem Zins-Währungs-Swap werden die Elemente eines Zins- und eines Währungsswaps kombiniert. Es erfolgt ein Tausch von Zinsen und Kapitalbeträgen in unterschiedlicher Währung. Hierbei wird eine fixe gegen eine variable Verzinsung (oder umgekehrt) getauscht. Die Parteien können entweder bereits zum Abschluss des Vertrags den zum Zeitpunkt der Rückzahlung anzuwendenden Umrechnungskurs vereinbaren oder diesen von den Marktverhältnissen abhängig machen. In Abhängigkeit von der Wechselkursentwicklung entsteht hieraus ein Gewinn oder Verlust. Swap-Geschäfte können auch isoliert von einem Grundgeschäft abgeschlossen werden. Je nach Veränderung der Zinssätze bzw. Wechselkurse bei Fremdwährungen entstehen daraus Gewinne oder Verluste. Swap-Geschäfte sind nach Auffassung der FinVerw  als Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzustufen. Ein Gewinn unterliegt damit grds. der 25 %igen Abgeltungsteuer  , während Verluste der Verrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG unterliegen. Werden derartige Geschäfte im Betriebsvermögen abgewickelt, unterliegen Verluste der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 1 f. EStG  und können nicht mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Allerdings ist ein Rücktrag nach Maßgabe des § 10 d EStG in den unmittelbar vorangehenden VZ auf entsprechende Gewinne möglich. Die Verlustverrechnungsbeschränkung bei den Gewinneinkünften gilt nicht, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs dient.  In der Rezensionsentscheidung hatte der BFH jetzt erstmals über ein Swap-Geschäft zu entscheiden, das eindeutig der Absicherung eines Grundgeschäfts i.Z.m. der Finanzierung eines Vermietungsobjekts gedient hat. 4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Der BFH hatte über folgende Frage zu entscheiden: Kann ein bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund von Währungsschwankungen zu entrichtender Mehrbetrag der Einkunftssphäre mit Werbungskostenabzug zugeordnet werden? II. BFH-Urt. v. 20.6.2023 - IX R 15/21, BStBl II 2023, 74 1. Sachverhalt Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende - nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte - GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2012 erzielte sie Einkünfte aus VuV aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Konzeptionskosten hatte die Klägerin 1996 zunächst ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen, dessen Restvaluta am 31.10.2007 in Euro konvertiert wurde. Ab 30.9.2008 erfolgte eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 mit einem Zinssatz i.H.v. 6,3 %. Die vierteljährlichen Zinszahlungen wurden entsprechend entrichtet und als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt. Mit Beginn vom 31.10.2008 wurde durch Vereinbarung vom 29.10.2008 ein Zins- und Währungsswap in CHF (Kurs 1,4735 CHF/1 EUR) abgeschlossen. Der vierteljährlich von der Bank an die Klägerin zu entrichtende Habenzins (6,3 %), Darlehensvaluta sowie Laufzeit (31.12.2012) entsprachen dem Finanzierungsdarlehen. Die Sollzinsen für das CHF-Darlehen betrugen 5,6 %. Ziel des Swap-Geschäfts war lt. Klägerin die Erlangung des Zugangs zu den günstigeren Schweizer Kreditkonditionen und so die Zinsbelastung von 6,3 % auf 5,6 % zu reduzieren. Die Sicherheiten für das Finanzierungsdarlehen dienten auch der Absicherung des Swap-Geschäfts. Die Endtauschzahlung im Jahr 2012 erfolgte zu einem für die Klägerin ungünstigeren Kurs von 1,206 CHF/1 EUR. Den Saldo aus den Soll- und Habenzinsen aus dem Zinsswap berücksichtige die Klägerin mindernd bei der Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV. Den Aufwand aus der Endtauschzahlung zog die Klägerin als zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV ab. Diese wurden vom Finanzamt i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 nicht anerkannt. Die Klage beim FG Köln  hatte keinen Erfolg. Die Rev. wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen und von der Klägerin eingelegt. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2012 Klägerin Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus VuV aus der Nutzungsüberlassung eines Einkaufszentrums 1996 Aufnahme eines Finanzierungsdarlehens i.Z.m. Einkünften aus VuV in CHF 2007 Finanzierungsdarlehen wird in EUR konvertiert 2008 Zinsfestschreibung auf 6,3 % bis 31.12.2012, Abschluss eines Zins- und Währungsswaps mit gleichem Habenzins, entsprechender Darlehensvaluta und Restlaufzeit in CHF (Kurs 1,4735 CHF/1 EUR), Sollzins zu Lasten der Klägerin 5,6 % 2012 Endtauschzahlung zum für die Klägerin ungünstigeren Kurs (1,206 CHF/1 EUR) Finanzamt Keine Berücksichtigung des Verlustes aus der Endtauschzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV FG Köln Abweisung der Klage, Revisionszulassung 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Rev. aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen: Die zur Tilgung eines Darlehens aufgewandten Beträge stehen anders als Schuldzinsen nicht im objektiven Zusammenhang mit der Überlassung eines Mietobjekts zur Nutzung. Durch den Zins- und Währungsswap wird der Darlehensnehmer so gestellt, als habe er das Darlehen in der Fremdwährung abgeschlossen, sodass keine andere Behandlung als bei der Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens gerechtfertigt ist. Laufende Zahlungen eines Zins- und Währungsswaps sind auch als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit ein Zinsänderungsrisiko absichern. III. Anmerkungen 1. Allgemeines Der BFH bestätigt mit der Rezensionsentscheidung die Auffassung der Vor- instanz , wobei das Ergebnis auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar erscheint: Das FG Köln hatte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich den Sachzusammenhang zwischen dem Swap-Geschäft und der Finanzierung des Immobilienerwerbs herausgestellt. Danach bestand ein objektiver enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV. Es war damit von einem einheitlichen Finanzierungskonzept auszugehen. Da das Swap-Geschäft nur dazu diente, die günstigeren Schweizer Kreditkonditionen zu erlangen und sich die dadurch ersparten Zinsen erhöhend auf die Einkünfte aus VuV ausgewirkt haben, erscheint es m.E. zunächst weder sachgerecht noch systematisch, den Verlust aus dem Währungsrisiko nicht den Einkünften aus VuV zuzuordnen. Allerdings überzeugt die Begründung des BFH: Richtig ist, dass die Klägerin durch den Abschluss des Zins- und Währungsswaps hinsichtlich des Euro-Darlehens so gestellt ist, als hätte sie ein Fremdwährungsdarlehen abgeschlossen. Sie profitiert einerseits vom günstigeren Zinssatz und trägt andererseits ein Währungsrisiko. Da der BFH bei Fremdwährungsdarlehen i.Z.m. Überschusseinkünften die Berücksichtigung von substanziellen Währungsverlusten in ständiger Rspr. ablehnt, bestätigt und konkretisiert die vorliegende Entscheidung lediglich die bisherige Rspr. und überträgt die Anwendung dieser Grundsätze konsequent auf Swap-Geschäfte. Beratungshinweis: Abgrenzung der Rezensionsentscheidung zu den Gewinneinkünften  Die Rezensionsentscheidung macht für die Gestaltungsberatung klar, dass es bei den Überschusseinkunftsarten  keinen Unterschied macht, ob unmittelbar ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen wird, um günstigere Kreditkonditionen zu nutzen oder ob das Ziel mit einem Swap-Geschäft i.R.d. Absicherung eines Grundgeschäfts erreicht wird. Hätte es sich im Urteilsfall um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG  gehandelt, so wäre auch der Verlust aus dem Endtausch als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 EStG wäre wegen des eindeutigen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Grundgeschäft nicht einschlägig gewesen. 2. Berücksichtigung als Termingeschäft - Neuregelung ab 2009 Im Urteilsfall war die Frage einer Nichtberücksichtigung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. bis 31.12.2008 unstrittig. Danach führten Termingeschäfte, durch die der Stpfl. einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, zu einem privaten Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Klägerin hatte das Swap-Geschäft zwar noch in 2008 (29.10.2008) vereinbart, die Beendigung erfolgte jedoch erst zum 31.12.2012 und damit nach mehr als einem Jahr. Eine Berücksichtigung des Verlusts nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG war damit ausgeschlossen. Bereits mit Urt. v. 13.1.2015  hat der BFH klargestellt, dass Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 S. 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus VuV zuzurechnen sind, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen i.Z.m. der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten. Durch das UntStRefG 2008  wurde § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG jedoch abgeschafft und mit § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ein neuer Besteuerungstatbestand für Termingeschäfte - diesmal ohne Nennung einer Frist - eingeführt. Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 stattgefunden hat , sodass sie in der Rezensionsentscheidung trotz Beendigung des Geschäfts am 31.12.2012 ebenfalls nicht zur Anwendung kommen konnte. Bei Abschluss eines Swap-Geschäfts nach dem 31.12.2008 wäre der zusätzliche Aufwand aus dem Endtausch zwar immer noch nicht mindernd bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen, es hätte sich jedoch ein Verlust aus einem Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ergeben. Dieser unterliegt der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Danach dürfen die Verluste max. i.H.v. 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie mit Stillhalterprämien i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden. 3. Steuerpflichtige Gewinne bei Fremdwährungsforderungen im Privatvermögen Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer nach dem 31.12.2008  angeschafften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und Abs. 4 S. 1 EStG zu berücksichtigen. Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens sind gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG innerhalb der Jahresfrist bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.       Zur Gesetzesänderung ab 1.1.2009 siehe unten III.2.       BFH-Urt. v. 9.11.1993 - IX R 81/90, BStBl II 1994, 289; BFH-Urt. v. 22.9.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a und b; BFH-Urt. v. 12.3.2019 - IX R 36/17, BStBl II 2019, 606, Rz 14, m.w.N.; BFH-Beschl. v. 4.3.2016 - IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917, Rz 4       BFH-Beschl. v. 23.11.2016 - IX B 42/16, BFH/NV 2017, 287       BFH-Urt. v. 12.3.2019 - IX R 36/17, BStBl II 2019, 606       BFH-Urt. v. 30.11.2010 - VIII R 58/07, BStBl II 2011, 491       Vgl. auch BMF-Schr. v. 25.10.2004 - IV C 3 - S 2556 - 238/04, BStBl I 2004, 1034       Vgl. auch Perschon, AktStR 2023, 216       BMF-Schr. v. 19.5.2022 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, BStBl I 2022, 742       § 32 d Abs. 1 EStG       § 15 Abs. 4 S. 3 EStG       § 15 Abs. 4 S. 4 EStG       FG Köln, Urt. v. 22.4.2021 - 6 K 3247/17, EFG 2021, 1473 mit Anm. Lutter       FG Köln, Urt. v. 22.4.2021 - 6 K 3247/17, EFG 2021, 1473 mit Anm. Lutter       § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG       § 2 Abs. 1 Nr. 4 - 7 EStG       § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG       BFH-Urt. v. 13.1.2015 - IX R 13/14, BStBl II 2015, 827       UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       § 52 Abs. 18 S. 12 EStG       § 52 Abs. 28 S. 15 f. EStG       BFH-Urt. v. 2.5.2000 - IX R 73/98, BStBl II 2000, 614   

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2024 . Seite: 53
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH-Urt. v. 12.11.2013 ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 63
1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2024 . Seite: 79
1. Eine Korrektur der Veranlagung des Wegzugsjahres (unter Neuberechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns im Wegzugszeitpunkt), weil die nach dem Wegzug eingetretene Wertminderung der Anteile „bei der Einkommensbesteuerung durch den ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2024 . Seite: 91
1. Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaf ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 107
§ 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13 b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln i ...

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